Naš sugrađanin Kenan Gutić je upitao Ministarstvo NRW na šta mora obratiti pažnju kada se bude vraćao sa odmora iz Bih u Njemačku i prenosimo vam originalni odgovor:
“Sehr geehrter Herr Gutic,
vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns gewendet haben!
Der Schutz vor Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in Bezug auf Ein- und Rückreisende (nach der Einreise) ist in NRW grundsätzlich in der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) geregelt. Die aktuelle Fassung der CoronaEinrVO (gültig seit 22.06.2020) gibt folgende Regelungen vor:
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet (gemäß Veröffentlichung durch das RKI) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Die aktuelle Auflistung der Staaten, in denen gemäß der Bundesregierung ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, kann auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts eingesehen werden. Die Adresse: www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Ausnahmen zu dieser Verpflichtung ergeben sich aus §2 der CoronaEinrVO und insbesondere für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das zuständige Gesundheitsamt ist nach Einreise unverzüglich über den vorherigen Aufenthalt in einem Risikogebiet zu informieren. Das ärztliche Zeugnis ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
Die Zuständigkeit in Bezug auf die Regelungen für die Einreise nach Deutschland liegt bei der Bundespolizei. Unter folgenden Link können die geltenden Einreise-Regelungen nachgelesen werden: Regelungen
Anfragen zu konkreten Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Einreisen sind an die Bundespolizei (Tel 0800 6 888 000) zu richten. Die endgültige Entscheidung, ob eine Person nach Deutschland einreisen darf oder nicht, trifft der zuständige bzw. kontrollierende Beamte in der Grenzkontrolle nach seinem auszuübenden Ermessen. Daher sind alle erforderlichen Dokumente zur Glaubhaftmachung (Geburtsurkunde, Stammbuch) der dringenden Einreisegründe mitzuführen.
Der Schutz vor Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in Bezug auf Ein- und Rückreisende (nach der Einreise) ist in NRW grundsätzlich in der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) geregelt (siehe hierzu die o.a. Hinweise).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Stabsstelle „Corona MAGS“
im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Bürgertelefon: (0211) 9119 1001
E-Mail: anfragen-corona@mags.nrw.de
Internet: www.mags.nrw/coronavirus
Datenschutz: www.mags.nrw/datenschutzhinweise “
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